Grundsicherung im Alter ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der im Grundgesetz festgeschriebenen Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wenn die Altersgrenze erreicht ist. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst die Grundsicherung im Alter auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungen nur gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Rentenleistungen oder Vermögen (unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen) gedeckt wird. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter werden somit nachrangig und nach einer Prüfung der Bedürftigkeit gewährt. Achtung: bitte den Anspruch auf Wohngeld prüfen, da dies als vorrangige Leistung zu beantragen ist.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch 12, Kapitel 4, § 18, Absatz 1 und §§ 41-46b.
Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde zu stellen – in der Regel bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob Anträge, Widersprüche oder Klagen gestellt werden sollen. Unterstützung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Caritas oder anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege an Ihrem Wohnort oder über die Online-Beratung der Caritas.
Häufig gestellte Fragen // FAQ's
Die Grundsicherung im Alter ist im Gegensatz zu Rentenleistungen keine Versicherungsleistung, sondern eine Fürsorgeleistung des Staates.
Fürsorgeleistungen sind vorleistungsfrei. Sie sind weder an Beiträge noch Steuerzahlungen oder sonstige Vorleistungen gebunden und setzen ein, wenn eine tatsächliche Notlage und Bedürftigkeit vorliegt.
Sie tritt ein, wenn die Altersgrenze (Renteneintrittsdatum) überschritten ist und der Lebensunterhalt nicht aus der Rente oder eigenem Vermögen bestritten werden kann.
Antragsberechtigt ist nur, wer seinen „gewöhnlichen“ Aufenthaltsort in Deutschland hat.
Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird berücksichtigt.
Ein Hinweis: Wenn Ihr Einkommen die Gesamtsumme von 865,- € unterschreitet, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.
Folgende Leistungen gibt es:
- Regelbedarf analog den Leistungen im SGB II
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (soweit keine Pflichtversicherung besteht), Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
- Gewährung von Darlehen
Die Grundsicherung muss beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) beantragt werden und wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Unter Umständen kann der zuständige Träger im Rahmen seines Entscheidungsspielraums die Leistung für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn z. B. Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.
Ggf. leisten die Träger der Rentenversicherung Unterstützung bei der Antragstellung.
Nicht jeder verfügt über ausreichende eigene Geldmittel – z.B. aus Rente oder Vermögen –, um die Kosten in einer Pflegeeinrichtung selbst zu tragen.
Kosten für Verpflegung, Miete usw. sind an die Einrichtungen für den Pflegeplatz zu zahlen. Dazu wird auch Geld benötigt, um ein Mindestmaß an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen erfüllen zu können. Dafür gibt es den Barbetrag über den frei verfügt werden kann. Er dient dazu, die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche zu finanzieren. Zusätzlich gibt es noch eine kleine Bekleidungspauschale.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert in diesen Fällen den Bedarf, der anfallen würde, wenn man weiterhin in einer häuslichen Umgebung leben würde. Dies ist vor allem für die unterhaltsverpflichteten Verwandten wichtig, da dieser Bedarf – im Unterschied zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege – nicht in die Prüfung des Unterhaltsrückgriffs eingeht.
Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie des Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig.
Dabei wird allerdings zuerst der Bedarf des Partners ermittelt. Übersteigt das Einkommen diesen ermittelten Bedarf, dann wird dieser bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller als Einkommen berücksichtigt.
I. Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Hierzu zählt:
- Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung,
- Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge),
- Kindergeld,
- Krankengeld,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Nicht zum Einkommen gehören:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen mit Entschädigungscharakter,
- Pflegegeld,
- Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind.
II. Vermögen
Nicht angerechnet werden:
- kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro,
- ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung,
- gefördertes Altersvorsorgevermögen,
- Angemessener Hausrat,
- Familien- oder Erbstücke mit hohem ideellen Wert, der den aktuellen Verkaufswert sehr übersteigt.
Der Schutz des Altersvorsorgevermögens gilt seit dem 1. Januar 2018 auch in der Auszahlungsphase, soweit eine Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung erfolgt.
Bei der Grundsicherung sowie bei anderen Hilfen im SGB XII ist der Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.
Seit dem 1. Januar 2018 gibt es einen neuen, zusätzlichen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsoge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Der Freibetrag erstreckt sich auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat. Zudem muss es dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern.
Ausgenommen sind hingegen alle Renten, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich bei Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt bei der Berechnung der Leistungen außer Betracht.
Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für welche freiwillige Altersvorsorge der zusätzliche Freibetrag konkret zu berücksichtigen ist, ist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe nachzufragen.
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Wir können Ihnen an dieser Stelle keinen Rechner für den Bereich 'Grundsicherung im Alter' zur Verfügung stellen, aber im folgenden können Sie eine Musterberechnung des BMAS einsehen: