Das nationale Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Unterhaltspflicht findet man dort unter § 1601: Unterhaltsverpflichtete und in den darauf folgenden Paragraphen. Es gibt keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch, sondern verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Dort ist z.B. geregelt, welche Person für den Lebensbedarf einer anderen Person aufkommen muss. Eltern sind immer ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Häufig gestellte Fragen // FAQ's
Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen.
Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.
Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern.
Wenn sich Eltern getrennt haben oder nicht zusammenleben, dann leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann den Unterhaltsbeitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“).
Wenn dieser Elternteil den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.
Wenn ein Elternteil getrennt lebt von der Familie, dann muss er häufig zusätzlich zum Unterhalt für das Kind auch Unterhalt an den anderen Elternteil zahlen.
Es gibt drei Möglichkeiten:
- Unterhalt, den der andere Ehegatte nach einer Scheidung zahlen muss (sogenannter "nachehelicher Unterhalt"),
- Trennungsunterhalt oder
- Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes.
- Außerdem kann es auch schon vor der Geburt einen Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt geben. Ein entsprechender Anspruch kann auch nach der Geburt bestehen. Dazu beraten die Jugendämter.
An erster Stelle steht der Unterhalt
- für Kinder unter 18 Jahren und
- für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulausbildung absolvieren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Das ist unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet waren oder nicht.
An zweiter Stelle steht der Unterhalt
- für den anderen Elternteil eines gemeinsamen Kindes, wenn diese/r das Kind betreut und ihm/ihr deswegen Unterhalt zusteht, und
- für eine Person, mit der eine lange Ehe bestand.
Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie herangezogen werden.
Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet.
Unterhalt in Geld kann Ihr Kind nur bekommen, wenn Ihr Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig ist. Bedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht erwerbstätig sein darf, nicht erwerbstätig sein kann oder es keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, zum Beispiel weil es eine Schule besucht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht. Ihr Kind darf auch nicht ausreichendes sonstiges Einkommen oder Vermögen haben.
Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden.
Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er/sie keinen Unterhalt zahlt, obwohl er/sie ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen 60% eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn der Elternteil mit dem das Kind zusammen lebt, Bürgergeld erhält, muss zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich vorhanden sein.
Unterhaltsvorschuss kann ein Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Allerdings sind Sie verpflichtet, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Anforderungen sind streng. Es ist empfehlenswert, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht zu fragen, wenn Sie die Fragen des Jugendamtes nicht beantworten können oder wollen.
Achtung: Wenn eine Unterhaltspflichtige Person mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert ist, kann das Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr bekommen, außer es handelt sich um keine Ehe- oder Lebenspartnerschaft.
Ja, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind. Bei Zweifeln an der EU-Freizügigkeit sollte eine Migrationsberatungsstelle aufgesucht werden. Sprechen Sie gerne die Beratungsstellen der Caritas und der Fachverbände an.
Zuständig ist das Jugendamt vor Ort. Schwangerschaftsberatungsstellen und die Beratungsstellen der Caritas und der Fachverbände helfen Ihnen weiter.