Wenn Ihr Asylverfahren positiv beschieden wird, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie erwerbsfähig sind, kommen Sie in das Hilfesystem des SGB II, zuständig ist dann das Jobcenter.
Werden Sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, oder erhalten subsidiären Schutz, dann gilt Ihr Aufenthalt ab dem Zeitpunkt als erlaubt, wenn das BAMF den entsprechenden Bescheid zugestellt hat. Ab dem 1. Tag des darauffolgenden Monats haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Etwas anders ist es, wenn Sie ein Abschiebungsverbot erhalten: Hier haben Sie erst dann Anspruch auf SGB II Leistungen, wenn Ihnen die Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich ausgestellt wurde.