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Das steht dir zuAsylbewerberleistungsgesetz
Menschen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und (unter anderem) einen Ankunftsnachweis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Infos zum Thema Asylbewerberleistungsgesetz

Menschen, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und (unter anderem) einen Ankunftsnachweis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig ist das Sozialamt.

In den ersten 18 Monaten erhalten Sie die sog. Grundleistungen. Ab dem 36. Monat haben Sie Anspruch auf Analogleistungen. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen. Die Höhe dieser Analogleistungen orientiert sich an der Sozialhilfe aus dem SGB XII.

Außerdem haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Die Anträge sind beim Sozialamt zu stellen.

In manchen Fällen werden Ihre Leistungen gekürzt (§ 1a AsylbLG). Dann macht es Sinn, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.

Häufig gestellte Fragen // FAQ's

Im Asylbewerberleistungsgesetz gibt es viele Fälle, in denen Leistungen gekürzt werden können.

Zum Beispiel wenn man Ihnen vorwirft, nur deshalb nach Deutschland eingereist zu sein, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Wenn Ihre Leistungen gekürzt wurden, sollten Sie immer eine Beratungsstelle aufsuchen. Hier wird geprüft, ob Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Klage) eingelegt werden sollten. Im Zweifel können Sie auch einen Anwalt beauftragen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder und Jugendliche unterstützen, die wenig Geld haben.

Gefördert werden unter anderem Ausflüge mit der Schulklasse oder Kita, persönlicher Schulbedarf (insgesamt 154,50€ je Schuljahr) und das Mittagessen in Kita und Schule. Beantragen können Sie BuT-Leistungen bei dem Sozialamt.

Mit einer Aufenthaltsgestattung können Sie an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie aus Eritrea, Syrien und Somalia kommen und vor dem 01.08.2019 nach Deutschland eingereist sind.

Wenn Sie aus einem anderen Land kommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen um Zugang zu einem Integrationskurs zu erhalten:

  • Sie müssen vor dem 01.08.2019 eingereist sein,
  • Sie müssen sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhalten und
  • Sie dürfen nicht aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ stammen.

Zusätzlich müssen Sie bei der Agentur für Arbeit – unter anderem –arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet sein, oder in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. in einer betrieblichen Ausbildung stehen.