Wenn Sie arbeitslos sind oder wenn Ihr Lohn nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, haben Sie einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Zum Thema Arbeitslosengeld finden Sie entsprechende Ansprechpersonen bei den Arbeitsagenturen. Sind Sie arbeitssuchend und brauchen Grundsicherung (Bürgergeld), sollten Sie sich ans Jobcenter wenden.
Unser Tipp
Immer wieder kann es im Leben Situationen geben, in denen die Beratung durch Arbeitsagenturen und Jobcenter allein nicht genügt.
Vielleicht möchten Sie sich ja auch einmal unabhängig beraten lassen; z. B. darüber, ob Sie wirklich die Leistungen von der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter erhalten, die Ihnen zustehen? Oder sie möchten Sie sich mit anderen Menschen austauschen und vernetzen, die in einer ähnlichen Lage sind wie Sie? Dann sind in NRW die Beratungsstellen Arbeit eine gute Anlaufstelle!
Hier treffen Sie auf Fachleute, die meistens bei einem der bekannten Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt angestellt sind. Diese unterstützen Sie und Ihre Familie dabei, mit ihrer Arbeitslosigkeit besser klarzukommen. Da wird beispielsweise geprüft, was zur Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage noch getan werden kann. Es gibt Hilfe bei der Stellensuche und beim Erstellen von Bewerbungen; oft können Sie kostenlos PCs und das Internet nutzen. Manche Beratungsstellen Arbeit bieten auch Kurse an (vom Bewerbungstraining über den PC-Führerschein bis hin zu Photographie und Gesundheitswandern) oder andere Möglichkeiten, die freie Zeit miteinander zu gestalten, etwa beim Arbeitslosenfrühstück oder bei Kunst und Kultur.
Und: die Beratungsstellen Arbeit helfen nicht erst dann, wenn Sie schon arbeitslos sind. Auch wenn in Ihrem Betrieb ein Stellenabbau droht oder wenn Sie in Sorge sind, dass Ihr befristeter Vertrag nicht mehr verlängert wird – hier hört man Ihnen zu und hilft Ihnen weiter. Das gilt auch dann, wenn Sie statt einer geringfügigen Beschäftigung (im Volksmund: 450-Euro-Job) gerne endlich eine reguläre Stellen mit Sozialversicherung hätten oder wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber Sie um Ihnen Zustehendes „prellt“, z. B. um Lohn, Urlaubstage oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Hier können Sie nachschauen, wo es eine Beratungsstelle Arbeit in Ihrer Nähe gibt!
Weitere Informationen
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht in den
- Fachlichen Hinweise SGB II (Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen) ihre Auslegung des SGB II. Daran müssen sich die Jobcenter halten.
- Darüber hinaus wird der Rechtsschutz im SGB II, Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz erläutert.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales in NRW stellt in den Arbeitshilfen u.a.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. veröffentlicht Empfehlungen
- zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- zu Bildungs- und Teilhabeleistungen für benachteiligte Kinder.
Zum Zugang von Menschen mit Aufenthaltsstatus und Freizügigkeit veröffentlicht
- die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGuA) die Übersicht Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt.
- Der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht
- in der Anlage 4 der Fachlichen Hinweisen zu § 7 SGB II eine Darstellung der Aufenthaltstitel nach dem AufenthG
- in der Anlage 5 eine Darstellung der Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU.
Speziell für EU-Bürger*innen zum SGB II veröffentlicht die GGuA
- eine Liste der Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Ausschluss von Unionsbürger*innen seit 29.12.2016 (nur halbwegs positive Entscheidungen)
- und speziell unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern
Der Paritätische Gesamtverband erläutert den Zugang von EU-Bürger*innen
- in der Broschüre „Ausgeschlossen oder privilegiert?Zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation von Unionsbürger*innen und ihren Familienangehörigen“
- Erklärvideos „EU-Freizügigkeit“ und
Die GGuA informiert
- über die Anrechnung von Einkommen im AsylbLG, SGB II und SGB XII,
Faire Mobilität bietet eine telefonische muttersprachliche arbeits- und sozialrechtliche Beratung
Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Zugang zum SGB II und auch dann, wenn sie grundsätzlich ausgeschlossen sind, Anspruch auf bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel als Schwangere auf den Mehrbedarf als Schwangere oder Alleinerziehende.
Erläuterungen dazu finden Sie
- in der Anlage 3 der Fachlichen Hinweisen zu § 7 SGB II
- in der Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II,
- in dem Skript SGB II und Ausbildungsförderung des Rechtsanwalts Joachim Schaller.
Auszubildende und Student*innen müssen für einen denkbaren SGB-II-Anspruch klären, ob sie einen BAföG-Anspruch haben:
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlicht die
- Rechtsgrundlagen zum BAföG
- Den Zugang zum BAföG für Ausländer*innen erläutert Rechtsanwalt Joachim Schaller
Die Bundesagentur für Arbeit stellt einen
- BAB-Rechner zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie bei:
Erwerbslosenverein Tacheles