Die Firma gibt es nicht mehr, im Kollegium gibt es Konflikte, die Gesundheit ist angeschlagen – viele Situationen können dazu beitragen, die Arbeit zu verlieren und arbeitslos zu werden.
Fragen tauchen dann auf, wie die Miete, die Heizung, der Strom, das Auto und vieles mehr gezahlt werden sollen. Hierfür gibt es dann als Versicherungsleistung das Arbeitslosengeld. Dies steht jedem zu, der in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Leistungen müssen frühzeitig bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Wie das geht, welche Voraussetzungen bestehen und wie viel finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht, erfahren Sie weiter unten in den Fragen und Antworten.
Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, z. B. weil noch nicht lange genug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, oder wer wenig verdient und trotz Arbeit nicht genug Geld für den Lebensunterhalt hat oder das Arbeitslosengeld nicht ausreicht, hat Anspruch auf das Bürgergeld.
Häufig gestellte Fragen // FAQ's
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Das Arbeitslosengeld hängt von der Versicherungslänge und ob sie vor der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder freiwillig versichert waren ab. Neben den Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) besteht.
Weitergehende Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder in den folgenden FAQ‘s:
Das Arbeitslosengeld und gehört zu den Sozialversicherungen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel vom Bruttolohn abgezogen. Diese Abgaben sind auf der monatlichen Gehaltsbescheinigung zu finden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind meist in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, außer zum Beispiel bei 450-Euro-Minijobs. Selbstständige zum Beispiel können sich freiwillig versichern.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaftszeit erfüllt.
- Sie müssen im Zeitraum von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
- Sie haben sich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
- Sie sind ohne Beschäftigung, können aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).
- Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
Achtung: Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig bei der Arbeitsagentur melden! Selbst wenn Sie noch in Beschäftigung sind, aber wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, sollten sie sich umgehend bei der Arbeitsagentur „arbeitssuchend“ melden – spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie kurzfristig erfahren, dass Sie Ihre Stelle verlieren: Melden Sie sich spätestens 3 Tage danach arbeitsuchend.
Neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung gibt es weitere Zeiten, die beim Anspruch auf Arbeitslosengeld einberechnet werden können. Hier einige Beispiele:
- Sie waren freiwillig in der Arbeitslosenversicherung, zum Beispiel während einer Selbstständigkeit.
- Sie haben ein Kind erzogen (bis zum 3. Lebensjahr).
- Sie haben Krankengeld erhalten.
- Sie haben freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet.
Sie waren bei einer Dienststelle der Europäischen Union beschäftigt und auf Ihren Antrag hin wurden Zahlungen zur deutschen Arbeitslosenversicherung geleistet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren europäischen Arbeitgeber.
Auch in diesen Fällen müssen Sie auf eine Dauer von mindestens 12 Monaten kommen, innerhalb von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (Fachbegriff: Anwartschaftszeit).
Waren Sie häufig befristet beschäftigt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit.
Dann genügen mindestens 6 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die meisten Beschäftigungen auf bis zu 14 Wochen befristet waren.
So wird das Arbeitslosengeld berechnet (vereinfacht dargestellt):
Grundlage der Berechnung ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres, also 365. Das Ergebnis ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.
Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. (Diese Abzüge dienen nur der Berechnung und werden nicht tatsächlich abgeführt.) Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag.
60 Prozent dieses Netto-Entgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten. Er erhöht sich auf 67 Prozent, falls Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner ein Kind oder mehrere Kinder haben.
Wenn Sie einmal schauen möchten, was Ihnen wahrscheinlich zusteht, benutzen Sie den Arbeitslosengeld-Rechner.
Für welche Dauer Sie Arbeitslosengeld bekommen, hängt von 2 Faktoren ab:
- wie lange Sie versicherungspflichtig waren, zum Beispiel in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, und
- wie alt Sie sind.
Die versicherungspflichtigen Zeiten müssen in der Regel innerhalb der vergangenen 5 Jahre liegen. Dabei können mehrere versicherungspflichtige Zeiten zusammengerechnet werden.
Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung.
Führen Sie den Versicherungsfall willentlich herbei oder tragen Sie nicht dazu bei, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, kann eine Sperrzeit eintreten: Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen lang nicht gezahlt werden.
Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn ...
- Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben (Eigenkündigung),
- Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde,
- Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und beispielsweise eine Abfindung erhalten haben,
- Ihnen Arbeit vermittelt wird, Sie diese aber nicht annehmen,
- Sie nicht an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen,
- Sie nicht nachweisen, dass Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen,
- Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Handeln haben und Nachweise vorlegen.
Beispiel: Sie heiraten und beenden Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen.
Sie können eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Auch wenn Sie auf der Suche nach einer Ausbildung sind, kann diese Förderung infrage kommen.
Über das Vermittlungsbudget können zum Beispiel folgende Kosten erstattet werden:
- Kosten für Bewerbungsunterlagen (zum Beispiel Bewerbungsfotos),
- Fahrkosten bei Vorstellungsgesprächen (Online-Antrag möglich),
- Kosten für Dokumente, wie beglaubigte Kopien, Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder Übersetzungen,
- Umzugskosten (wenn der Umzug für die neue Arbeitsstelle nötig ist).
Auf diese Leistungen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Bitte nehmen Sie mit dem Jobcenter vor Ort Kontakt auf.
Berechnen Sie Ihren Anspruch
Wenn Sie einmal schauen möchten, wie hoch Ihr Anspruch ist, dann nutzen Sie bitte das Selbstberechnungsprogramm, den Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Das Ergebnis ist unverbindlich und dient der Orientierung.