Zum 1.4.2024 gibt es Änderungen beim Elterngeld.
Bislang konnten Eltern frei die jeweiligen Monatsbeträge des Elterngeldes abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Das geht ab dem 1.4.2024 nicht mehr.
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Das bedeutet, dass Eltern nur noch einen Monat zusammen jeweils Basiselterngeld beziehen können.
Dieser zeitgleiche Bezug muss in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes liegen. Die bisherige Möglichkeit, gemeinsam im 13. oder 14. Lebensmonat des Kindes gemeinsam jeweils Basiselterngeld zu nehmen, ist nicht mehr möglich. Wenn ein Elternteil Basiselterngeld bezieht, kann der andere ElterngeldPlus beziehen. Beide Elternteile können gleichzeitig ElterngeldPlus beziehen. Nach wie vor kann Elterngeld Plus in Gestalt des Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden. Der gleichzeitige Bezug ist dabei sogar Voraussetzung. Die Neuregelung greift nicht bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und bei Behinderung eines Kindes.
Es gibt eine Übergangsvorschrift für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Für diese bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Hintergrund für die Änderung könnten die Empfehlungen aus dem 9. Familienbericht (S. 427) sein:
„Begrenzung der gleichzeitigen Elternzeit auf einen Monat: Dem schwedischen Beispiel und den empirischen Hinweisen auf die Notwendigkeit eines echten Rollentausches folgend soll der gleichzeitige Elterngeldbezug von Eltern auf einen Monat begrenzt werden. Es sollte den Eltern überlassen bleiben zu entscheiden, ob und wann eine gleichzeitige Elternzeit für sie Erleichterung bringt.“
Öffentlich diskutiert wurde das nicht.
Problematisch sind die Wechselwirkungen mit dem Mutterschutz.
Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil z.B. Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.
Nach Auffassung des BMFSFJ führt das dazu, dass Väter bzw. der zweite Elternteil während des Mutterschutzes nur einen Monat Basiselterngeld in Anspruch nehmen kann. Für den zweiten Monat besteht die Option, Elterngeld Plus zu wählen.
Die Schwangerschaftsberatungsstellen bekommen dazu viele Anfragen.
Die Änderungen treten zu kurzfristig in Kraft. Die Elternzeit ist eine wichtige Zeit, um die neue Situation in der Familie zu klären. Solche Pläne werden obsolet.
Die Zeit unmittelbar nach der Geburt ist wichtig für das Zusammenfinden als Familie, die Eingewöhnung in neue Rollen und zum Aufbau der familiären Bindung!
Gerade die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt bedeutet Stress. Die Kindesmutter braucht die emotionale Unterstützung des zweiten Elternteils wie auch bei den Haushaltsaufgaben. Manche Frauen brauchen von Anfang an besonders viel Unterstützung durch den oder die Partner*in. Beispiele sind psychische Vorerkrankungen (erhöhtes Risiko einer postpartalen psychischer Belastung), körperliche Erkrankung und/oder Behinderung, mehrfacher Kaiserschnitt, mehrfachgebärende Mütter mit kleinen Kindern (hohe Belastung im Wochenbett) und kurze Geburtenfolge.
Erwerbstätige Mütter können und sollen nicht auf den Mutterschutz nach der Geburt verzichten. Allerdings gelten die Monate, in denen auch nur an einem Tag Mutterschaftsleistungen bezogen werden, als Basiselterngeldmonate. Da es häufig passieren kann, dass eine Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin liegt, verbrauchen nicht nur die zwei geplanten Monate mit Mutterschaftsleistungen das Basiselterngeld-Kontingent. Der zweite Elternteil kann dann nicht mehr als einen Basiselterngeldmonat neben der Kindesmutter nehmen. Für viele Familien reicht das dann nur mögliche ElterngeldPlus nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie sicher zu stellen.
Ungeklärt ist, ob sich Arbeitgeber*innen auf kurzfristige Änderungen der Elternzeit einlassen müssen. Für Familien ist die Situation sehr belastend.
Väter nehmen deswegen Abstand, Elterngeld in Anspruch zu nehmen.
Oft beantragen die Mütter in den ersten zwölf Lebensmonaten Elterngeld. Derzeit nehmen Väter die zwei Partnermonate in den ersten Lebensmonaten. Durch die Reform bliebe ihnen nur noch die Möglichkeit, im 13. Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Wenn die Kinder in einer Einrichtung sind, sehen viele Väter nicht die Notwendigkeit, in Elternzeit zu gehen und Elterngeld zu beantragen. In der Folge entscheiden sie sich dafür, gar kein Elterngeld zu beantragen und würden stattdessen versuchen, die ersten Wochen nach der Geburt mit Urlaub zu überbrücken.
Elterngeld Plus ist für die meisten Familien auf Grund der finanziellen Einbußen keine Option.
Völlig ungeklärt ist, was passiert, wenn ein Zwilling kurz vor oder bei der Geburt stirbt?